Im Mai 2020 hat das Bundeskabinett abschließend über die Reform zur Maklerprovision beraten – Verkäufer und Käufer werden sich beim Immobilienkauf die Kosten für den vermittelnden Immobilienmakler künftig also teilen. Dem sogenannten Bestellerprinzip wird durch dieses Gesetz durch die CDU/CSU und SPD eine Absage erteilt. Insbesondere die bis dato in Deutschland nicht einheitlich geregelte Aufteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie wird durch das Gesetz fairer gestaltet. Welche Änderungen mit der Reform zur Provision genau einhergehen, erläutern wir Ihnen hier.
Das neue Gesetz zur Maklerprovision sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie bundesweit einheitlich die Courtage hälftig teilen. Mit dieser Regelung sind beide Parteien somit gleichermaßen an den Kosten für die Provision beteiligt. Eine Regelung nach dem Bestellerprinzip, nach dem immer die Person zahlt, die den Makler beauftragt hat, ist künftig unzulässig.
ACHTUNG: Bei Kapitalanleger die in ein Wohn-& Geschäftshaus investieren geht es nicht um selbstgenutztes Wohneigentum – somit hat das neue Gesetz zur Maklerprovision hier keinen Einfluss auf dieses Immobiliensegment. Hier wird weiterhin nach dem Prinzip verfahren: Welche Partei die gesamte Courtage oder zu welchem Teil trägt, ist Verhandlungssache bzw. wird vom Marktumfeld bestimmt.
Auch wenn die Teilung zur Maklerprovision grundsätzlich bundesweit gilt, existiert eine Ausnahme bei der nur der Verkäufer für die Courtage aufkommen darf, wenn er dies explizit möchte.
Das neue Gesetz zur Maklercourtage tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.